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§1
Zweck dieser Gesetze und Verordnungen ist eine sichere Regelung von Rechten und Pflichten von Humanoiden sowie dem Umgang und dem Leben dieser mit dem Menschen.
§2
Als Humanoid gelten alle Wesen, die in äußerer Erscheinung einem Menschen ähneln, dabei jedoch nicht menschlich sind. Dies schließt sowohl jene Wesen, die durch menschliche Manipulation entstanden, als auch jene, die auf natürlichem Wege geboren wurden.
§3
Ebenso wie Tiere sind Humanoide keine Sachen. Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
§4
(1) Jedem Humanoiden werden die Basisrechte gemäß den Grundrechten eingeräumt.
(2) Diese Grundrechte können unter gewissen Umständen eingeschränkt werden.
(3) Humanoide mit eingeschränkten Grundrechten müssen dies über eine sichtbare Markierung in Form eines Arm- oder Halsreifs kenntlich machen.
§5
(1) Humanoide haben in der Öffentlichkeit zu jedem Zeitpunkt für den jeweiligen Anlass angemessene und vollständige Bekleidung zu tragen.
a. Der Oberkörper ist stets durch der Witterung angepasste Kleidung zu bedecken
b. Beinkleider sind so zu wählen, dass die Knie stets bedeckt gehalten werden.
c. Für die Füße ist eine geschlossene Bekleidung zu wählen.
(2) Die Spezifizierungen können je nach konkretem Anlass oder Lokalität gelockert oder spezifiziert werden.
(3) Abweichungen oder Verstöße gegen obige Regeln führen zu temporärem Erlöschen der zugesicherten Grundrechte.
§6
(1) Humanoide haben das Recht auf einen Arbeitsplatz.
(2) Bei Arbeiten, die statt von einem Humanoiden auch von einem Menschen erledigt werden können, ist stets ein ähnlich qualifizierter Mensch zu bevorzugen.
(3) Die Bezahlung eines Humanoiden hat sich an der für Menschen üblichen Bezahlung zu orientieren, darf jedoch nicht 75% dieses Betrages überschreiten.
(4) Berufe mit hoher Qualifikation und Bezahlung erfordern mindestens eine Empfehlung von zwei unabhängigen Menschen.
(5) Humanoide, deren eingeschränkte Grundrechte entweder in Teilen oder vollständig aufgehoben wurden, ist die Ausübung jedweder Beschäftigung im Eigenerwerb untersagt. Etwaige Einkünfte aus Beschäftigung sind dem auf dem Arm- bzw. Halsreif (§4 Abs. 3) zuzurechnen.
§7
(1) Humanoide, deren eingeschränkte Grundrechte teilweise oder vollständig genommen wurden, gehen in den Besitz des jeweils zuständigen Gläubigers über.
(2) Der Besitzer eines Humanoiden ist dazu verpflichtet, sorgsam mit dem Humanoiden umzugehen und die Verordnungen, die aus §14 Abs. 2 GG abgeleitet werden, zu beachten.
(3) Ein Weiterverkauf eines Humanoiden ist möglich. Die üblichen Abgaben, zuzüglich einer Humanoiden-Transaktionssteuer, werden bei Umschreibung erhoben.
§8
(1) Beim Umgang mit einem Humanoiden ist der selbe Umgang wie mit einem Tier zu pflegen.
(2) Eine Annäherung an einen Humanoiden – unerheblich des Geschlechts – ist nur dann gestattet, so dies im Rahmen einer beruflichen Ausführung geschieht.
(3) Partnerschaften zwischen Menschen und Humanoiden, ganz gleich welcher Art, sind untersagt.
§9
(1) Die Fortpflanzung von Humanoiden ist grundsätzlich untersagt
(2) Dieses Verbot kann auf Antrag hin im Einzelfall erlassen werden, so wesentliche, triftige Gründe hierfür vorliegen.
(3) Maßnahmen, eine verbotene Fortpflanzung zu verhindern, gelten als werterhaltene Pflege. Sie sind stets straffrei.
§10
(1) Die Herstellung neuer Humanoider, gleich auf welchem Wege, ist untersagt.
(2) Regeln zur Einfuhr von Humanoiden sowie zugehörige Abgaben unterliegen den Zollbestimmungen.